Fahrlehrer-Fortbildung gem. §53 Abs. 1 FahrlG
Die Fortbildungspflicht regelt der § 53 Abs. 1.
Alle 4 Jahre ist eine ununterbrochenen 3-rägige Fortbildung nachzuweisen oder 4 beliebige Fortbildungstage im Selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres, Fristeende is dann der 31.12. des 4. Jahres.
Seminarleiter-innen sowie Ausbildungsfahrlehrer-innen erhalten für ihre Fortbildungen in diesem Bereich bis zu 2 Tage Bonus auf die allgemeine Fortbildung innerhalb des Fristzeitraums. der Bonus wird nur gewährt bei 4 Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG.
Themen sind unter anderem:
- Verkehrsrechtliche Fragen, Aktuelle Urteile
- Neues Fahrlehrergesetz und dessen Umsetzung
- Pädagogisch qualifizierte Fahrshculüberwachung
- Soziale Kompetenz
- Kriterien eines guten Unterrichts in Theorie und Praxis
- Fahrschul-Marketing und moderne Unterrichtsmethoden
- Entwicklung des Straßenverkehrs, E-Mobilität
- Automatisiertes Fahren, Fahrasistenzsysteme
- EMOTION.teach und Versicherungswesen
Fortbildung Inkl. Fahrsicherheitstraining
Neben den bekannten Fortbildungen bieten wir auch Veranstaltungen mit speziellen Fahrsicherheitstraining (SHT) für Fahrlehrer-innen an.
Dazu kooperieren wir mit dem ADAC Münster bzw. Rheinberg und nutzen deren Trainingsgelände und Räumlichleiten.
Fortbildung für Klasse A
Diese Fortbildung richtet sich speziell an ambitionierte Zweirad-Ausbilder. Der Mix aus Theorie und PRaxis wird abgerundet mit berufsständischen Nwes. Der genaue Seminarplan geht Ihnen rechtzeitig zu
Fortbildung für Klasse CE
Diese Fortbildung für ambitionierte CE-Ausbilder umfasst aktuelle Themen der BKF-Aus- und Weiterbildung wie z.B. neue Nutzfahrzeugtechnik, Berufsstand- und Fahrschulrecht. Ein Praxistag rundet das Fortbildungsprogramm ab.